News Arbeitsrecht

EuGH, 11.09.2025: Konkrete Arbeitszeiten zur Pflege von schwerbehinderten Kindern

Die Mitarbeiterin begehrte den Einsatz auf einem Arbeitsplatz zu konkret festgelegten Arbeitszeiten anstelle wechselnden Einsatzes, weil sie sich um ihren schwerbehinderten Sohn kümmern müsse. Der Arbeitgeber gewährte ihr dies vorläufig, lehnte aber eine dauerhafte Anpassung des Vertrags ab.  

Die Vorlage an den EuGH betraf die Reichweite der europäischen Antidiskriminierungs-RL. Sie zielt, so das Gericht, darauf ab, jede Form der Diskriminierung wegen einer Behinderung zu bekämpfen. Hierzu zähle auch die mittelbare "Mitdiskriminierung" wegen einer Behinderung, um zu erreichen, dass Eltern behinderter Kinder in Beschäftigung gleichbehandelt und nicht aufgrund der Lage ihrer Kinder benachteiligt werden.

Vordergründig wünscht die Klägerin zwar eher eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Arbeitnehmern, deren Arbeitszeit eben ich auf ganz konkrete Zeiten festgelegt ist.

Aus Sicht des EuGH muss der Arbeitgeber aber zur Gewährleistung der „Gleichbehandlung“ der Arbeitnehmer auch derartige angemessene Vorkehrungen treffen, damit Arbeitnehmer ihren behinderten Kindern die erforderliche Unterstützung zukommen lassen können. Mithin geht es primär im ein Gleichwertigkeitsergebnis. Die Grenze liegt in der Unverhältnismäßigkeit solcher Vorkehrungen.