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BAG 23.01.2018: Rundung von Urlaubsbruchteilen

Die Klägerin erhielt 2007 keinen Urlaub (25 AT) und gebar am 25.01.2008 ein Kind. Sie nahm bis 04.01.2011 Mutterschutz/Elternzeit in Anspruch, nach Geburt des zweiten Kindes im September 2011 folgten entsprechende Schutzzeiten bis 14.09.2014, ohne dass zwischenzeitlich Urlaub gewährt worden wäre. Vom 13.10.2014. bis 01.01.2015 und 15.01.2015 bis 29.03.2015 war die Klägerin krank, sie erhielt Urlaub für 06.-24.07.2015 zuteilt. Die Beklagte kürzte nunmehr mit Schreiben vom Juli 2015 den Urlaub „rückwirkend“ um 1/12 für jeden Monat der Elternzeit, das Arbeitsverhältnis endete am 30.09.2015.

Die Klägerin verlangte Urlaubsabgeltung für 190 Urlaubstage mit 11.400,00 EUR brutto für 2007-2015. Das BAG betont, zunächst müsse jedes Urlaubsjahr einzeln betrachtet werden. Für 2008 bestanden hiernach noch 6,25 Urlaubstagedieser Urlaubsanspruch ging nicht unter, sondern bestand bis zur Beendigungam 30.09.2015 fort. Entgegen des Verbots der Rundung von Urlaubstagen sei im Abgeltungsfall der ungerade Teilbetrag von 0,25 Urlaubstagen rechnerisch zu ermitteln und entsprechend abzugelten.