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BAG 19.09.2018. Zeitzuschläge bei Überstundenausgleich

Im Betrieb bestand eine Regelung zur Zuschlagszahlung für Nacht- Spät und Samstagsarbeit. Die Parteien stritten darüber, ob die Zuschläge auch zu zahlen sind, wenn die Mehrarbeit durch Freizeitausgleich kompensiert wird. Der Kläger meinte, die Entscheidung zum Freizeitausgleich werde allein durch das Unternehmen getroffen und ohne diese Freistellung hätte er schichtplanmäßig gearbeitet, er sei also leistungsbereit und es bestehe Annahmeverzug. Das BAG trat dem entgegen:

es bestehe keine Pflicht zur Arbeitsleistung noch eine Beschäftigungspflicht seitens des Unternehmens. Annahmeverzug könne nicht entstehen während Zeiten, in   denen der Mitarbeiter wegen des Abbaus von Mehrarbeit nicht arbeite. Während der Freistellung (Anm. z.B. auch wegen Urlaubs) wie hier zum Stundenabbau, sei dem Arbeitnehmer die Diensterbringung rechtlich unmöglich nach § 297 BGB. Es bestehe auch kein Anspruch auf Beschäftigung zu bestimmten, zuschlagspflichtigen Zeiten.