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BGH 14.07.2026: Rückforderung einer Schenkung nach Tod

Unser Hinweis zum Fall: Rückforderungsansprüche nach lebzeitiger Schenkung können sowohl zu Lebzeiten des Schenkers als auch nach dessen Tod relevant für den Beschenkten werden. Dies gilt es bei entsprechender Nachfolgeplanung/ Gestaltung zu berücksichtigen.
Fall:
Die Verstorbene schenkte ihrer Tochter 2016 mehr als 50.000 Euro. Ab März 2017 war sie dauerhaft pflegebedürftig und konnte ab Oktober 2018 die Heimkosten nicht mehr selbst tragen. Der Sozialhilfeträger übernahm die Kosten und leitete im Oktober 2021 den Anspruch auf Rückforderung der Schenkung nach § 528 BGB i.V.m. gemäß § 93 SGB XII auf sich über und forderte teilweise Rückerstattung von der beschenkten Tochter mit Klage im Dezember 2022. Der BGH sah die Forderung als verjährt an (3 Jahre). Der Anspruch entsteht mit Bedürftigkeit des Schenkers, hier Okt. 2018.

Zudem kommt es zwar auf die (grob fahrlässige) Kenntnis von den Umständen seitens des Gläubigers an. Der BGH widersprach dem klagenden Sozialhilfeträge, die Verjährung sei monatlich (wie die Heimkosten auch anfallend) beginnend zu betrachten. Der Anspruch ist einheitlich im Oktober 2018 entstanden was für die Regelverjährung (01.01.2019 bis 31.12.2021 maßgeblich ist. Er werde nur später der Höhe nach konkretisiert. Zudem sei nicht die Kenntnis des überleitenden Sozialhilfeträgers an, sondern die des Schenkers maßgeblich.