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24.08.2018, OLG Köln: Zustandsbegründende Durchbrechung GmbH-Satzung

Satzungsänderungen bedürfen der notariellen Form und nach § 54 GmbHG der Eintragung unter Nachweis der Änderungen des Satzungswortlauts. Die GmbH-Satzung enthielt eine Regelung zur Kündigung mit einer Frist von einem Jahr. Die Gesellschafter beurkundeten notariell einen Beschluss, dass „allen aktuellen Gesellschaftern abweichend von der Satzung ein sechsmonatiges Kündigungsrecht zum Halbjahr zustehen solle. Dieser Beschluss wurde als „satzungsdurchbrechend“ zum Handelsregister angemeldet, die Eintragung durch dieses jedoch abgelehnt.

Zu Recht, wie das OLG feststellte. Es sei für bindende Satzungsinhalte außerhalb der Satzung zu unterscheiden zwischen punktuellen Durchbrechungen und zum anderen zustandsbegründenden Satzungsänderungen. Für erstgenannte ist der durch die Beschwerdeführer gewählte Weg gangbar, für zweite nicht. Mit anderen Worten bedürfen Satzungsabweichungen, welche zustandsbegründende Wirkung – haben sollen (hier dauerhafte Einführung einer kürzerenKündigungsfrist), der Einhaltung der formalen Satzungsänderungsregeln. Hintergrund ist die Satzungspublizität, mit dem BGH (1993) die „vollständige Information des Rechtsverkehrs über die Verhältnisse der Gesellschaft. Die Entscheidung liegt damit im Einklang mit der langjährigen Rechtsprechung. Ein viel gravierenderes Problem ergibt sich nach unseren Erfahrungen jedoch daraus, dass in der Praxis häufig gar nicht gesehen wird, dass der konkret gefasste Beschluss im Widerspruch zur Satzung besteht und daher der notariellen Formbedürfte.