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BGH, 22.05.2025: Zahlung Sozialbeiträge durch GmbH- Insolvenzanfechtung

Die GmbH war mit Zahlung von Sozialbeiträgen für Februar im Verzug, die Behörde mahnte am 03. März an mit Aufforderung zur Zahlung bis 12. März. Das Schreiben war freundlich gehalten („Bitte denken Sie an Ihre Beitragszahlung“), enthielt aber auch den Hinweis: „Andernfalls müssten wir die Beiträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung einziehen lassen.“ Die GmbH leistete am 17.03. Auf Eigenantrag vom 05.06. eröffnete das Insolvenzgericht am 01.08. das Insolvenzverfahren, der Verwalter focht die Zahlung vom 17.03. an wegen inkongruenter Deckung, die herangezogene Norm des § 131 I Nr. 2 Inso lautet: …wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war“

Im Gegensatz zu den Vorinstanzen hielt der BGH die Anfechtung grundsätzlich für berechtigt, weil die GmbH bereits unter Vollstreckungsdruck geleistet habe. Noch anders das OLG: „das Schreiben der Beklagten an die Schuldnerin habe keine Inkongruenz der angefochtenen Zahlung herbeiführen können, es gehe es nichtüber eine einfache Mahnung hinaus und habe bei der Schuldnerin (GmbH)  nicht zwangsläufig die Erwartung hervorrufen müssen, dass die Zwangsvollstreckung umgehend stattfinde, wenn sie nicht zahle.“

Sollte sich im Wege der Zurückverweisung an das OLG vorzunehmenden weiteren Aufklärung die Anfechtung endgültig als berechtigt erweisen, hätte die Sozialbehörde den Zahlbetrag in die Insolvenzmasse zurück zu zahlen.
Die Situation ist gedanklich auch auf Vorfälle im Handelsverkehr übertragbar und zeigt wie sensibel im Krisenszenario der GmbH zu prüfen ist, ob eine Zahlung insolvenzrechtlich der Gefahr der Rückforderung ausgesetzt ist oder nicht.

Ist sodann die Zahlung zwar grundsätzlich in die Insolvenzmasse zurück zu führen kann die Zahlung vom Zahlungsempfänger nicht erlangt werden, z.B. wegen dessen eigener Leistungsunfähigkeit (wie hier nicht vorliegend, da Sozialbehörde als Rückzahlungsschuldner), knüpft sich unmittelbar die Frage der persönlichen Haftung des Geschäftsführers der GmbH für die Zahlung an.