Newsletter corporate 2017 I

1. INTERNATIONALES HANDELSRECHT/VERTRAGSRECHT

1.1. EuGH 07.07.2016: Gerichtsstandvereinbarungen in AGB

Gegenstand der Entscheidung war zunächst die Frage des Einbezugs der in AGB enthaltenen Gerichtsstandklausel „Gerichte der Stadt Paris“. Der wirksame AGB-Einbezug ist Voraussetzung, um die gerichtliche Zuständigkeit zu Gunsten des bezeichneten Gerichts zu verändern. Der EuGH nimmt hier eine autonome Bewertung der Einbezugsvoraussetzungen vor, orientiert sich also nicht am Recht einer der betroffenen Mitgliedsstaaten. Es genügt, wenn der unterschriebene Vertragstext auf die AGB so deutlich hinweist, dass bei gewöhnlicher Sorgfalt von der Kenntnisnahme des Vertragspartners ausgegangen werden kann. Die AGB müssen auch tatsächlich zugegangen sein, entweder in Schriftform oder auch durch anderweitige Medien. Die bloße Bezeichnung einer Stadt sieht der EuGH dem gegenüber als unschädlich an, hiermit seien, meint der EuGH, jedenfalls die französischen Gerichte, die nach französischem Prozessrecht zuständig sind, vereinbart worden. Selbst wenn sich Paris also als landesintern unzuständig erweist, wäre die Zuständigkeit französischer Gerichte gegeben.

Da es für die Gesamtbewertung von cross-border-Verträgen - jeweils in Verbindung mit dem geltenden Recht/Rechtswahlklausel - maßgeblich auf den Ort der potentiellen Streitschlichtung ankommt, ist hierauf bei der Vertragsgestaltung besondere Sorgfalt verwendet werden. Nicht zuletzt mit Blick auf den Brexit ändern sich auch die Spielregeln für eine vereinbarte englische Gerichtsbarkeit, sobald diese nicht mehr dem europäischen Normenkatalog unterfällt.

1.2. Neufassung Schuldrecht des französischen Code Civil per 01.10.2016

Der noch im Wesentlichen auf Texte des Code Napoleon zurückgehende Code Civil ist per 01.10.2016 in wesentlichen Teilen modifiziert und an moderne Rechtsgepflogenheiten angepasst worden. Neben vielen anderen Aspekten ist hier hervorzuheben Artikel 1171 CC Code Civil, welcher ein allgemeines Verbot für Klauseln in AGB etabliert, die zu einem erheblichen Ungleichgeweicht der Parteien führen. Zudem statuiert Artikel 1170 CC, wonach eine Vertragsklausel die der „wesentlichen Vertragspflicht des Schuldners die Substanz entziehtnicht bindend ist. Hiermit kodifiziert der französische Gesetzgeber einen Teil seiner Rechtsprechung zu unverhältnismäßigen Haftungsfreizeichnungsklauseln mit der Folge der Unwirksamkeit solcher, zu weit gehender Klauseln. Da diese Norm als sog. zwingende Eingriffsnorm anzusehen sein wird, ist Art. 1170 CC auch dann zu beachten, wenn die Rechtswahl zu Gunsten eines anderen Rechts erfolgt, sofern eine französische Vertragspartei involviert ist und/oder ein Bezug zu Frankreich beseht.

1.3. OLG München 13.10.2016: Gerichtsstand Im Ausland – Aufrechnungsverbot

Der in Deutschland ansässige Händler wurde für eine Herstellerin in Österreich aktiv, der Agenturvertrag unterlag österreichischem Recht. Er sah Entnahmen aus dem deutschen Lager des Herstellers vor als Einzelkaufverträge zur Auslieferung nach Deutschland. Die österreichische Klägerin machte Kaufpreisansprüche in Deutschland geltend, der Händler wandte Ansprüche aus dem Agenturvertrag ein, welche unter Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit Österreichs standen. Das OLG München sieht primär die Zuständigkeit österreichischer Gerichte für „Gegenansprüche aus dem Agenturvertrag“ für gegeben. Jedoch rügte der österreichische Hersteller die Zuständigkeit nicht, weshalb das deutsche OLG sich als entscheidungsbefugt ansah. Die durch den Händler erklärte Aufrechnung scheitert jedoch an einem, durch das OLG angenommenen prozessualen Aufrechnungsverbot. Der Gerichtsstand und Erfüllungsort sollten nach dem Agenturvertrag in Österreich liegen. Hieraus leitet das OLG ein Aufrechnungsverbot mit anderen Forderungen zwischen den Parteien ab (hier die den Kaufvertrag nach deutschem Recht wegen Entnahmen aus dem Lager resultierenden Kaufpreisforderungen). Die Gerichtsstandklausel des Agenturvertrags mit Gerichtsstand Österreich drücke aus, dass eine Mitentscheidung eines ausländischen, hier deutschen Gerichts, über Forderungen aus diesem Agenturvertrag ausgeschlossen sein soll. Will man also vermeiden, dass eine Gerichtsstands- und Erfüllungsortsklausel derart weitreichende Wirkung hat, gilt es dies in der vertraglichen Gestaltung klarzustellen. Will sich diejenige, durch die Gerichtsstandvereinbarung begünstigte Partei aber gegen eine potentielle Aufrechnung schützen, gilt es ein explizites Aufrechnungsverbot zu vereinbaren.

2. GESELLSCHAFtSRECHT / STEUERRECHT

2.1. BGH 10.01.2017: Haftung aus Patronatserklärung

Die Muttergesellschaft der später leistungsunfähigen, verpflichteten Gesellschaft hatte gegenüber der Gläubigerin eine sogenannte harte Patronatserklärung des Wortlautes: „Wir verpflichten uns hiermit, die notwendigen finanziellen Mittel an unsere Tochtergesellschaft zur Verfügung zu stellen, um den vertraglichen Verpflichtungen dieser Gesellschaft ihnen gegenüber nachzukommen“ abgegeben. Nach Insolvenz wendete sich sie Klägerin an die Muttergesellschaft, nachdem zwar die insolvente Gesellschaft zunächst geleistet hatte der Insolvenzverwalter jedoch von der Gläubigerin zurückforderte. Dem stimmte der BGH zu. Die Patronatserklärung könne entweder im Innenverhältnis zur Tochtergesellschaft oder direkt im Außenverhältnis zum Gläubiger (hier Kläger) übernommen werden und ist stets auf Bereitstellung hinreichender Finanzausstattungen gerichtet. Sie unterscheidet sich damit von der Bürgschaft, welche zur unmittelbaren Zahlung an den Begünstigten anhielte. Die Außenpatronatserklärung ist jedoch der Bürgschaft deutlich angenähert. Die Anfechtbarkeit der während der Insolvenz geleisteten Zahlungen steht dem nicht entgegen.

2.2. BGH 08.11.2016: keine Einberufungsbefugnis des abberufenen GmbH-GF

Der betroffene Geschäftsführer war als Geschäftsführer abberufen, aber noch im Handelsregister eingetragen. Er berief nach Abberufung eine Gesellschafterversammlung ein. Die Beschlussfassung dieser Versammlung focht der klagende Gesellschafter an. Der BGH stimmte dem bei. Da zwischenzeitlich im Instanzengang die Abberufung rechtskräftig bestätigt sei, bestand keine Einberufungsbefugnis mehr. Die Rechtsnorm des § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG könne nicht analog angewendet werden. Hiernach ist der eingetragene Vorstand der AG stets zur Einberufung der aktienrechtlichen Hauptversammlung berufen. Dies sei nicht auf die GmbH übertragbar. In der Folge ist mangels Einberufungsbefugnis die Beschlussfassung in der nachfolgenden anderen Gesellschafterversammlung als unwirksam anzusehen. Da keine Vollversammlung unter Rügeverzicht vorliege, komme auch keine Heilung des Einladungsmangels in Betracht.

2.3. LSG Nds./ Bremen 16.11.2016: Versicherungspflicht Gesellschafter-Geschäftsführer

Die Entscheidungen der Landessozialgerichte unter Annahme einer Versicherungspflicht mehren sich, auch für das hier zitierte Urteil ist die Revision bei BSG anhängig. Der mit 40 % Kapitalanteil an der Gesellschaft beteiligte Alleingesellschaftergeschäftsführer, befreit von den Beschränkungen des § 181 BGB, wurde durch das LSG als abhängig Beschäftigter, mithin Versicherungspflichtiger betrachtet. Dies vor allem, weil die Satzung der GmbH einen weiten Zustimmungskatalog der Gesellschafterversammlung vorsah mit jeweils einfacher Mehrheit, welche der Kläger allein nicht erreichen konnte. Darüber hinaus sah das LAG in der verstetigten Vergütung (ca. 11.000 EUR brutto monatlich) fehlendes unternehmerisches Risiko. Einen zwischen den Gesellschaftern vereinbarten Stimmbindungsvertrag ließ das LSG unberücksichtigt, weil diese ohne Widerrufsvorbehalt und unkündbare Stimmrechtsbindung gegen das einschlägige GmbH Recht verstößt. Es komme nicht nur auf die faktische Nichtwahrnehmung von Weisungs- und Aufsichtsrechten seitens der Gesellschafter an, sondern auf die entsprechende Rechtsmacht des betroffenen Geschäftsführers.

Die vorliegende Thematik wurde bereits durch das LSG München mehrfach behandelt, es gilt bei Gestaltung der Satzung und Geschäftsführeranstellungsverträge entsprechendes Augenmerk walten zu lassen (vergleiche ähnlich LSG Sachsen-Anhalt 29.06.2016, siehe auch LSG Baden-Württemberg 18.10.2016 und 23.11.2016).

2.4. OLG Karlsruhe 25.10.2016: Abberufung=Kündigung Anstellungsvertrag GF

Das OLG sieht die Koppelung der sofortigen Beendigung des Anstellungsvertrages infolge Abberufung als Geschäftsführer, wie sie häufig in Geschäftsführer-Anstellungsverträgen zu finden ist, als unwirksam an. Es verweist auf die Regelungen zu AGB und verneint die geltungserhaltende Reduktion, wonach dann die Abberufung zur Beendigung der Anstellung mit Mindestkündigungsfrist führe. Dem Geschäftsführer wurde zwar im Kontext der Abberufung auch eine außerordentliche Kündigung überreicht. Diese sah das OLG jedoch als formunwirksam an, weil der Gesellschafteranstellungsvertrag die Mitteilung der Gründe vorschrieb und dies nicht erfolgte. Deshalb stellte sich die Frage der Wirksamkeit der Kopplungsklausel. Der Anstellungsvertrag war nicht ordentlich kündbar sondern nur außerordentlich, weshalb keine Aufrechterhaltung als ordentliche Kündigung mit Mindestkündigungsfrist in Betracht kam. Da der Anstellungsvertrag letztlich als AGB zu qualifizieren sei, komme auch eine geltungserhaltende Reduktion nicht infrage. Für die Einordnung als AGB komme es nicht darauf an, ob das Unternehmen selbst den Geschäftsführeranstellungsvertrag mehrfach verwenden wolle sondern allein darauf, dass die entsprechende Kopplungsklausel, hier aufgrund eines Mustervertrags eines Formularbuches, zur mehrfachen Verwendung intendiert war. Die Bereichsausnahme für das Gesellschaftsrecht (hierfür AGB Recht unmittelbar nicht anwendbar) greift nicht, weil der Anstellungsvertrag ein reines Austauschverhältnis schuldrechtlicher Art ist (Anstellungs-/Dienstvertrag).

3. ARBEITSRECHT

3.1. LAG Berlin 01.11.2016: einstweilige Verfügung bei Versetzung

Eine Versetzung steht stets unter Vorbehalt der Billigkeit im Sinne des § 106 GewO. Die Klägerin war in der Filiale einer Einzelhandelskette beschäftigt und sollte von Cottbus nach Frankfurt/Oder versetzt werden. Der Arbeitsvertrag enthielt die Bezeichnung „Arbeitsort Filiale 3…EC Cottbus“. Die Klägerin wehrte sich, das Arbeitsgericht Cottbus erließ die einstweilige Verfügung mit Blick auf die Unzumutbarkeit hinsichtlich des monatlichen Bruttoeinkommens und anfallender Fahrtkosten. Das LAG bestätige dies im Wesentlichen. Angesichts der Arbeitsvertragsklausel sei von einer Bindung an den Arbeitsort Cottbus auszugehen. Zwar hätte eine allgemeinere Regelung „Arbeitsort Cottbus“ als solche nicht genügt, das örtliche Direktionsrecht zu beschränken. Da der Arbeitsvertrag aber in weiteren Klauseln auf „die Filiale“ im Singular Bezug nahm, sah das Gericht die Konkretisierung auf diesen Arbeitsort an, der Arbeitsvertrag ließ also keine anderweitige Beschäftigung außerhalb der Filiale zu. Zu unterscheiden ist jedoch (so das Gericht mit Hinweis auf BAG 5 AZR 249/11, wonach ein Arbeitnehmer sich einer unbilligen Ausübung des Direktionsrechts nicht einfach widersetzen darf, sondern das Arbeitsgericht anrufen muss) ob die Direktionsrechtsausübung über die Unbilligkeit hinaus nicht noch aus anderen Gründen heraus unwirksam ist (so der konkrete Fall hier wegen der konkreten arbeitsvertraglichen Sperre anderweitiger örtlicher Beschäftigung.

3.2. LAG Niedersachen 29.11.2016: nichtverlängerte Befristung wegen Adipositas

Der mit einem BMI von 40 stark übergewichtige Mitarbeiter wurde zunächst 2 Jahre befristet eingestellt. Er wünschte die Fortsetzung der Tätigkeit, auch das Unternehmen war grundsätzlich zufrieden. Erhebliche gesundheitliche Einschränkungen des als Kraftfahrer Beschäftigten bestanden während der befristeten Beschäftigung nicht. Das Unternehmen lehnte die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab. Der Kläger versuchte auf Grundlage des AGG wegen einer Diskriminierung aufgrund Behinderung die Befristungsabrede zu Fall zu bringen, mithin ein unbefristetes Arbeitsverhältnis durch das Arbeitsgericht feststellen zu lassen. Die Ablehnung des Unternehmens beruhte nämlich auf der vertrauensärztlichen Untersuchung, wobei mitgeteilt wurde, dass bei einem derart starken Übergewicht mittelfristig mit einer Gesundheitsgefährdung zu rechnen sei. Das LAG sah keine Diskriminierung nach AGG und verneinte auch eine Behinderung weil der Kläger trotz Adipositas an der wirksamen Teilhabe im Berufsleben (noch) nicht gehindert sei. Die vertraglich geschuldete Tätigkeit sei ihm ohne weiteres möglich gewesen. Deshalb kam eine Unwirksamkeitserklärung der Befristung aufgrund Diskriminierung nicht in Betracht.

3.3. BAG 15.12.2016: Internationale Zuständigkeit/Rechtswahl Arbeitsvertrag

Der Kläger arbeitete in einem Vertriebsteam in Deutschland und der Schweiz, erfüllte seine wesentlichen Arbeitspflichten aber in Deutschland. Er klagte gegen die in der Schweiz ansässige Arbeitgeberin vor deutschem Arbeitsgericht. Zuständigkeitsbegründend für die deutsche Gerichtsbarkeit war im Wesentlichen ein Verzicht auf die Rüge des unzuständigen Gerichtsstands seitens des beklagten Schweizer Unternehmens. Hierbei muss international-rechtlich nicht, wie im deutschen Zivilprozess, streng ein Einlassen auf die Hauptsache oder eine fehlende Rüge in der mündlichen Verhandlung vorliegen, sondern es genügen geminderte Verzichtsaspekte. Zudem befasste sich das Gericht mit der Frage des anzuwendenden Rechts. Es nahm eine konkludente Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts an und arbeitete hierzu Indizien heraus, wie die Vertragssprache (hier unergiebig, da in beiden Ländern Deutsch gesprochen wird), den Ort des Vertragsschlusses, entscheidend jedoch die Bezugnahme des Vertrages auf einzelne Vorschriften des BGB. Hinzu kommt die vereinbarte Währung in Euro als Indiz. Zudem sah es auch im Verhalten der Parteien im Rechtsstreit eine konkludente Rechtswahl, wenn sie sich ausschließlich auf Rechtsvorschriften eines bestimmten Staates beziehen. Angesichts der Annahme deutschen Rechts war die unzutreffende Kündigungsfrist gemäß § 4,7 KSchG binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung zu rügen. (anders Schweizer Recht!). Allerdings darf nach Art. 8 I ROM-I-VO Arbeitnehmern nicht der Schutz entzogen werden, der durch die so genannten „zwingenden Bestimmungen“ des Rechts gewährt wird, das ohne Rechtswahl auf den Vertrag anzuwenden wäre, es erfolgt insofern ein Günstigkeitsvergleich. Sind mehrere Staaten betroffen, kommt es zunächst für den gewöhnlichen Arbeitsort an, an dem oder von dem aus die berufliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird im Sinne eines Mittelpunkts der Tätigkeit. Ist dieser nicht feststellbar, kann auf die einstellende Niederlassung zurückgegriffen werden. Mangels Einhaltung der 3-Wochefrist hinsichtlich der fehlerhaften Kündigungsfrist sieht das BAG die Kündigung als wirksam an, das heißt, sie beendet das Arbeitsverhältnis zu einem „falschen Termin“.

Vertieft zum Arbeitsrecht in unserem Newsletter Arbeitsrecht I/2017