LAG Niedersachsen, 22.5.2025 – Freistellung während Kündigungsfrist, Entschädigung Dienstwagen
Der Kläger kündigte sein seit Jan. 2022 bestehendes Arbeitsverhältnis zum 30.11., die Beklagte stellte ihn frei per 31.05. mit der Aufforderung, den Dienstwagen zum 30.06. zurück zu geben. Der Arbeitsvertrag enthielt die Klausel zur Rückgabepflicht bei Freistellung während der Kündigungsfrist. Das LAG sprach Nutzungsausfallvergütung für den Zeitraum Juni-November in Höhe von jeweils 510 EUR brutto je Monat zu. Es hielt die erfolgte Freistellung für unwirksam mit Begründung eines Verstoßes gegen AGB-Recht, weil der Beschäftigungsanspruch des Mitarbeiters auch während der Kündigungsfrist wirke. Diesen Anspruch könne der Arbeitgeber einseitig nur zu Fall bringen, wenn er die Gründe hierfür explizit im Arbeitsvertrag benenne. Hieran fehlte es, mangels Freistellung war auch die Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen. Die Revision zum BAG ist allerdings zugelassen, wir erwarten hier ein abweichendes Ergebnis. Bis dahin gilt es im Ergebnis der Entscheidung des LAG Niedersachsen entsprechende Freistellungsklauseln sorgfältig zu formulieren um ein Ergebnis wie hier zu vermeiden.
Darüber hinaus gilt es Regelungen zur Höhe der potentiellen Nutzungsausfallentschädigung vorsorglich in den Vertrag aufzunehmen.