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BAG 03.06.2025: kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich

Gemäß § 13 BUrlG kann hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht auf diesen verzichtet werden. Absolut geübte Praxis des arbeitsrechtlichen Verfahrens war es bisher, Urlaub als „in Natura genommen“ zu vereinbaren. Die Rechtsprechung sah hierin bis dato einen so genannten Tatsachenvergleich. Kritisch waren hier natürlich stets Fälle, in welchen diese Urlaubsinanspruchnahme faktisch gar nicht stattgefunden haben kann, z.B. weil der Mitarbeiter im betroffenen (Rest-) Urlaubszeitraum durchgehend krank war.
Im entschiedenen BAG Fall vereinbarten die Parteien, dass der Urlaub genommen sei, es war absehbar, dass der Kläger bis zum geplanten Beendigungstermin durchgehend krank sein würde. Trotz der Vereinbarung gerichtlichen Vergleich, der Urlaub sei erledigt, verlangte der Kläger nachlaufend Urlaubsabgeltung für die noch offenen 7 Tage. Zur Begründung führt das Gericht an, während des Laufes des Arbeitsverhältnisses könne der Arbeitnehmer nicht auf Urlaub verzichten.

Zudem komme es stets auf die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses an, nicht die tatsächliche. Ein Tatsachenvergleich liege nicht vor, denn es sei keine bestehende Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt worden. Der Kläger sei seit Anfang 2023durchgängig krank gewesen. Angesichts der seit Anfang des Jahres 2023 durchgehend bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestand vorliegend kein Raum für eine Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs.
In der Folge kommt eine entsprechende Erledigungsregelung erst nach dem Beendigungstermin in Frage, was die Praktikabilität dessen fragwürdig erscheinenlässt, ist doch der Abschluss eines Vergleichs gerade dazu bestimmt, möglichst vor dem Beendigungstermin eine abschließende Lösung herbei zu führen.