BAG v. 22.04.2026: Schadensersatz bei verspäteter Zielvorgabr
Die Klägerin ist seit 1999 als Managerin tätig und hat im Arbeitsvertrag einen Bonus von bis zu 15 % des Jahresbruttos je nach Zielerreichung vereinbart. Grundlage ist eine Betriebsvereinbarung aus 2021, welche die abstrakten Grundsätze aufstellt, spezifische Ziele und Auszahlungen sind aber jährlich auf Basis des Finanzplans festzulegen sind. Für die Abteilung der Klägerin bestanden zwei Komponenten, weltweite Verkäufe und Ergebnis EBIT, je mit 50 % zu bewerten. Unternehmensziele wurden für 2022 nicht mitgeteilt, im März 2023 erfolgte die Auszahlung eines Bonus von 8.012,37 € (49 % von 16.351,78 €; individueller Modifikator 100 %, finanzieller Modifikator 49 %) ausgezahlt. Die Klägerin rügte das Fehlen der Zielmitteilung. Laut E-Mail des Unternehmens vom 18.7.2023 wurde der Schwellenwert nur bei IL Sales (70,25 %) erreicht; daraus ergab sich ein finanzieller Modifikator von 36 %, der freiwillig auf 49 % erhöht worden sei.
Die Klägerin klagte die Differenz von 8.339,40 € brutto als Schadensersatz wegen unterbliebener Zielvorgabe ein. ArbG und LAG hatten abgewiesen, das BAG gab statt. Die Beklagte war nach Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung verpflichtet, die für den finanziellen Modifikator maßgeblichen Unternehmensziele zu Beginn des Geschäftsjahres, hier also 2022 vorzugeben. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung nach § 315 BGB. Eine Zielvorgabe setzt voraus, dass die festgelegten Ziele den Arbeitnehmern bekanntgegeben werden. Nur so können sie ihre Arbeitsleistung an den Zielen ausrichten und die variable Vergütung beeinflussen. Die Beklagte hatte die Ziele hier zwar intern festgelegt, jedoch nicht rechtzeitig an die Mitarbeiter mitgeteilt. Die Zielvorgabe wird jedenfalls mit Ablauf der Zielperiode unmöglich, da deren Motivations- und Steuerungsfunktion rückwirkend nicht mehr erfüllt werden konnte. Deshalb schuldet die Beklagte Schadensersatz statt der Leistung. Für die Schadenshöhe gelten die Beweiserleichterungen der §§ 252 BGB, 287 ZPO. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer erreichbare Ziele vollständig erreicht hätte, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Der bloße Hinweis auf ein wirtschaftlich schlechtes Jahr genügte nicht, es wurde weder vorgetragen, dass die Ziele bei ihrer Festlegung realistisch nicht erreichbar waren, noch weshalb die Klägerin die Zielerreichung nicht hätte positiv beeinflussen können. Infolgedessen war der Schaden auf Basis einer 100%igen Zielerreichung zu schätzen.