LAG Köln vom 30.01.2026 – 9.000 EUR Entschädigung wegen Nichtberücksichtigung der Behinderung bei Bewerbung
Der Kläger wies im Rahmen der Bewerbung auf seine Schwerbehinderung hin. Nach Ablehnung machte er eine Benachteiligung nach AGG geltend, das ArbG sprach ihm u.a. 9.000 EUR Entschädigung zu. Das LAG bestätigte zunächst dass ein Hinweis im Lebenslauf genügt, sofern er gut erkennbar ist. Im vorliegenden Fall befand sich der Hinweis bereits auf der ersten Seite des Lebenslaufs und war nicht versteckt. Die hieraus erwachsenden Pflichten des potentiellen Arbeitgebers bestünden u.a. in der frühzeitigen Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit. Ohne eine solche liege bei Nichteinstellung eine Vermutung nach § 22 AGG bezüglich einer Benachteiligung wegen der Behinderung vor. Die Darstellung des Unternehmens, das Stellenbesetzungsverfahren sei bereits vor Eingang der Bewerbung beendet gewesen genügte nicht, diese Vermutung zu entkräften.
Dagegen sprach unter anderem, dass der Geschäftsführer den Kläger nach eigener Aussage zunächst über Google recherchiert hatte, um wen es sich bei dem Kläger handelte. Nach Feststellung, dass der Kläger bereits mehrfach bundesweit Schadensansprüche nach dem AGG gerichtlich geltend gemacht hab, sei für den GF klar gewesen, dass damit der Bewerbungsprozess des Klägers zu Ende sei. Weil dieser Vorgang aber vor der Absage erfolgt sei, sei er nicht geeignet, die Vermutung, die Absage sei wegen der Schwerbehinderung erfolgt, zu entkräften. Die erstinstanzlich festgelegte Entschädigungshöhe von 9.000 EUR hielt das Gericht für angemessen.
Im Ergebnis wäre ein taktisch anders Vorgehen vor Gericht für das Unternehmen nahe liegend gewesen mit einem ggf. abweichenden Ausgang des Rechtsstreits.