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BGH 10.07.1019. Rechtswahl Deutsches Erbrecht – Erbvertrag 1998, abweichendes Testament 2016

Die im Jahre 2017 verstorbene italienische Erblasserin hatte in 1998 mit Erbvertrag ihren damaligen mit ihr zusammen wohnenden deutschenLebensgefährten zum Erben bestimmt, der Vertrag sollte deutschem Recht unterliegen. 2016 änderte sie diese Bestimmung durch Testament und setze ihre Enkel zum Erben ein unter Umgehung der Alleinerbenstellung des, dato  ehemaligen, Lebensgefährten nach Erbvertrag.  Die nunmehr Eingesetzten hielten den Erbvertrag für unwirksam,

weil die mitgliedschaftlichen Kollisionsnormen in der EU zum Zeitpunkt der Errichtung 1998 keine einseitige Wahl deutschen Rechts für den komplexen Erbvorgang ermöglichten. Dem widersprach der BGH insofern, als nach der zwischenzeitlich anwendbaren, seit 2015 in Kraft befindlichen Art. 83 EuErbVO eine weitergehende auch die Wahl eines Rechts eines Mitgliedstaates  für den Erbvertrag zulässig ist. Dies mache die Rechtswahlklausel und den Erbvertrag insgesamt jedenfalls ab Inkrafttreten der Verordnung wirksam. Die testamentarische Erbeinsetzung aus 2016 ist deshalb nach § 2289 BGB unwirksam, weil sie die (wirksam geworden) Erbeinsetzung des damaligen Lebensgefährden beeinträchtige. Dass die Lebensgemeinschaft bereits aufgelöst war, ändert an der mit Bindungswirkung begründeten Erbreinsetzung des Erbvertrags aus 1998 nicht.