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BFH 20.06.2019: Pfändung in priv. Vermögen wegen ErbSt

Die Kinder des Erblassers erbten zu je ½ Immobilienvermögen, GmbH-Anteile und Barvermögen sowie Wertpapiere. Die Erben sahen sich nicht in der Lage, die festgesetzte Erbschaftssteuer zu zahlen, das Finanzamt pfändete privates Kontoguthaben eines der Erben. Der Erbe hielt das nicht für sachgerecht und meinte, das FA habe sich vorher gem. § 20 Abs. 3 ErbStG direkt aus dem Nachlass zu befriedigen. Hiernach haftet der Nachlass bis zur Auseinandersetzung für die Steuer der am Erbfall beteiligten.

Der BFH sieht jedoch in der Norm keine Vorranganordnung, sich zuerst an den Nachlass halten zu müssen, sondern meint, das FA habe ein Ermessen, wohin zuerst vollstreckt werde. Unter Hinweis auf § 219 AO dürfe nämlich ein Haftungsschuldner regelmäßig erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der originäre Steuerschuldner ausscheide. Zudem sei aus § 2059 BGB keine Einrede ableitbar, die Norm begründet ein Verweigerungsrecht zur Leistung aus dem Privatvermögen auf Nachlassverbindlichkeiten bis zur Auseinandersetzung. Zwar gelte § 2059 BGB auch für Erbteilverbindlichkeiten (also nicht den gesamten Nachlass betreffende Nachlassverbindlichkeiten), jedoch nicht die persönliche Erbschaftssteuerschuld des Erben. Die Anwendung des § 2059 BGB sei ausgeschlossen, weil der Erbe direkt und unbeschränkt auf die Entrichtung der Erbschaftssteuer hafte.