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BGH 30.01.2018: Widerruf früherer Verfügungen durch Testament

Häufig ist fraglich, welche Verfügung gilt, wenn durch den Erblasser über die Jahre mehrere Testamente/Erbverträge etc. aufgesetzt wurden und kein ausdrücklicher Widerruf der früheren Verfügungen enthalten ist. Im aktuellen Urteil wandten sich die Erben, eingesetzt durch Testament 2007, gegen einen, bereits 1976 eingesetzten Depotverwahrer und verlangten Herausgabe des Aktiendepots des Erblassers. Der BGH hatte zu entscheiden, ob das aus 1976 stammende Schenkungsangebot an den Verwahrer (zeitlich auf den Todesfall bedingt) durch das Testament aus 2007 widerrufen wurde und bejahte dies.

Auch wenn das Depot im Testament von 2007 nicht ausdrücklich angesprochen ist, sieht der BGH in der testamentarisch getroffenen Verfügung „2. Mein Kapitalvermögen“ einen schlüssigen, d.h. nicht ausdrücklich ausgesprochenen aber vom Erblasser gewollten Widerruf des Schenkungsangebots aus 1976. Der BGH betont: auch wenn das Testament 2007 in amtliche Verwahrung gegeben wurde und den betroffenen Depotverwalter nicht explizit erwähnte, gilt der im Testament enthaltene Widerruf auch ihm gegenüber erklärt, weil die Wirkung der amtlichen Verwahrung gegen jeden wirke, „den der Inhalt des Testaments angehe“.