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OLG Hamm  vom 12.09.2017: Rückforderung verschenkten Erbes

Zwischen Vater und Mutter bestand ein gemeinschaftliches Testament, der Sohn sollte als Schlusserbe alle Vermögenswerte erben. Nach Ableben der Mutter lebte der Vater mit einer neuen Partnerin zusammen. Der Frau wurde ein lebenslanges Wohnrecht an einer Wohnung des Sohnes eingetragen, dass als Ausgleich für etwaige Pflegeleistungen dienen sollte. In den Folgejahren übertrug der Vater seiner neuen Partnerin weitere erhebliche Vermögenswerte (u.a. Fondsbeteiligungen) im Wert von ca. 220.000 EUR, welche auch Dividenden realisierten. Auch erhebliche Barabhebungen wurden von der Partnerin vorgenommen. Nach Ableben des Vaters klagte der Sohn die Vermögenswerte von der Beschenkten ein.

Sein Vater habe das Erbe mindern wollen, um ihm zu schaden, argumentierte er. Laut § 2287 BGB kann ein Erbe, sofern der Erblasser das Vermögen, welches ihm zugedacht war, in böser Absicht verschenkt hat, dieses von der anderen Person herausverlangen. Die Beklagte bestritt die Schädigungsabsicht, vielmehr wurde sie aus Dankbarkeit für die Pflege beschenkt. Das Gericht verurteilte die Beklagte in entsprechender Anwendung von § 2287 BGB zur Herausgabe aller Vermögenswerte, da die Erberwartung des Klägers geschmälert wurde. Außerdem erkannten die Richter auch die Benachteiligungsabsicht des Vaters an. Dafür reicht es aus, dass der Erblasser wisse, dass er durch die Schenkung das Erbe schmälere. Nach Tod der Mutter hätte er die Einsetzung als Schlusserben beachten müssen. Die Beklagte musste jegliche Schenkungen im Wert von ca. 250.000 EUR herausgeben und konnte die Zuwendungen auch nicht als Ausgleich für behauptete 4-jährige Pflegeleistungen geltend machen, da sie zu jeder Zeit unentgeltlich wohnte und auch nach dem Ableben des Vaters ein lebenslanges Wohnrecht zugesichert bekam.