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OLG Köln vom 11.05.2017 Az. 16 U 99/16 Auskunftsanspruch unter Miterben

Ein Erbe, der zu Lebzeiten über eine Vollmacht des Erblassers verfügt ist einem Miterben nicht zur Auskunft verpflichtet. Die Erblasserin hatte ihrem Sohn zu Lebzeiten Konto- und Bankschließfachvollmachten erteilt. Der Sohn machte von diesen Vollmachten zu Lebzeiten seiner Mutter Gebrauch und kümmerte sich um ihre Angelegenheiten. Nach dem Ableben der gemeinsamen Mutter machte eine Schwester und Miterbin gegen ihren Bruder umfassende Auskunftsansprüche geltend.

Die Klägerin wollte wissen, welche Geschäfte der Bruder aufgrund der ihm erteilten Vollmachten vorgenommen habe, was er nach dem Eintritt des Erbfalls an nachlassbezogenen Geschäften getätigt habe und was ihm über den Verbleib von Nachlassgegenständen bekannt sei. Einen Anspruch der Klägerin aus Auskunftsrecht nach §§ 662, 666 BGB i.V.m. § 1922 BGB ließ das Gericht mit dem Argument scheitern, dass zwischen dem Sohn und seiner Mutter kein Auftragsverhältnis zustande gekommen sei. Das Gericht nahm an, dass zwischen Mutter als Vollmachtgeberin und Sohn als bevollmächtigtem ein besonderes Vertrauensverhältnisses vorgelegen habe. Im Rahmen eines solchen Vertrauensverhältnisses sei aber in der Regel keine Auskunft geschuldet. Einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB wurde mit dem Argument abgelehnt, dass sich die Klägerin die begehrten Informationen durch Einsichtnahme in die Betreuungsakte der Erblasserin verschaffen könnte.