Die GmbH hielt einen wesentlichen Vermögensgegenstand, ein Grundstück. 2017 erklärte der Geschäftsführer für die GmbH in einem „letter of guarantee“, die GmbH werde keine Verfügung hierrüber ohne Zustimmung der Mehrheitsgesellschafterin (16.250 EUR) vornehmen. Er wurde mit Stimmen der Mehrheitseignerin in 2018 abberufen, jene betrieb auch die Einziehung des Minderheitsgeschäftsanteils von 8.750 EUR. Nachfolgend verkaufte die GmbH, vertreten durch den abberufenen Geschäftsführer, das Grundstück, die Mehrheitseignerin focht an und verlange Zustimmung zur Löschung der eingetragenen Auflassungsvormerkungen. Das OLG hielt die GmbH für wirksam vertreten beim Grundstücksverkauf, weil die Abberufung des Geschäftsführers nichtig gewesen sei. Dies weil die Mehrheitseignerin kein Selbsthilferecht zur Einberufung der Versammlung nach § 50 III GmbHG gehabt habe. Der BGH sah dies anders. Denn der Geschäftsführer hatte auf Verlangen zunächst eine Versammlung einberufen, allerdings ohne ordnungsgemäße Unterschrift und damit nicht dem Schriftformerfordernis entsprechend. Die Mehrheitseignerin musste hier kein zweites Einberufungsverlangen an den Nochgeschäftsführer richten – das Selbsthilferecht steht ihr bereits nach unwirksamer Ersteinladung zu. Damit scheitert die Abberufung jedenfalls nicht an der mangelnden Einladung, wie das OLG annahm. Der BGH geht jedoch davon aus, dass die GmbH die Verkaufserklärung des (abberufenen) Geschäftsführers nach § 15 HGB (Publizität des Handelsregisters) gegen sich gelten lassen muss.
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Im Zusammenhang mit der Beendigung eines Treuhandverhältnisses bewirkte ein Geschäftsführer die Änderung der Gesellschafterliste zu Lasten der Klägerin, indem deren GmbH-Anteil von 20.000 EUR nicht mehrihr zugeordnet, sondern beide Anteile (20k und 5k) als von der Beklagten gehalten ausgewiesen wurde. Die Klägerin erwirkte per einstweiliger Verfügung einen Widerspruch zur Gesellschafterliste. Die Beklagte hielt trotzdem eine Gesellschafterversammlung ohne Ladung der Klägerin ab und beschloss die Änderung der Satzung wonach künftig für die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung je 85 % erforderlich seien. Die Zielrichtung war offenkundig: die Klägerin solle selbst bei „Rückerlangung“ ihres 20.000 EUR Anteils (80 % der Anteile) nicht mehr ohne zwingende Mitwirkung der Beklagten entscheiden können. Diese Änderung der Satzung wurde im Nov. 2011 in das Handelsregister eingetragen. Die Klägerin erhob erst Ende 2016Beschlussmängelklage – erfolglos. Nach anderweitiger rechtskräftiger Feststellung in 2016, dass die Klägerin materiell nach wie vor Inhaberin des Anteils von 20.000 EUR, erhob die Klägerin im gegenständlichen Verfahren Klage auf Rückgängigmachung der durch die Beklagte allein durchgeführten Satzungsänderung von 2011
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Der Kläger war („hälftiger“) Erbe eines GmbH-Anteils nach seiner Mutter. Die Satzung sah die Möglichkeit der Gesellschaft zum Erwerb derartiger Anteile gegen Abfindung „nach dem realen Wert bewertet nach den steuerlichen Bewertungsrichtlinien der jeweiligen Fassung (Stuttgarter Verfahren) vor.“ Die GmbH erwarb den Anteil unter Bewertung nach Stuttgarter Verfahren für 523.000 EUR, das Finanzamt legte einen Anteilswert von 703.900 EUR zu Grunde und bemaß hieran die Erbschaftssteuer. Der Kläger meinte maßgeblich, zur Auslegung der Satzungsbestimmung zur Abfindung hätten die Altgesellschafter als Zeugen gehört werden müssen, was mit der Regelung damals 1989 eigentlich gewollt war. Dem widersprach auch der BFH: die Satzung ist als korporative Regelung aus sich heraus auszulegen. Gerade die Bezugnahme auf die jeweiligen Bewertungsrichtlinien zeige eine dynamische Bezugnahme auf den jeweiligen Gesetzesstand des Bewertungsgesetzes. Die Erwähnung des Stuttgarter Verfahrens stelle nur eine Bezugnahme auf die zum Zeitpunkt der Abfassung der Satzung geltenden Bewertungsmaßstäbe dar. Aufgrund dieser Bezugnahme unterscheiden sich der nach § 12 ErbStG unter Anwendung des BewG zu ermittelnde gemeine Wert und der aus der Satzung resultierende Abfindungsbetrag nicht, eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die ErbSt. kam nicht in Betracht.
Zwei Dinge sind instruktiv: 1. Augen auf bei der Satzungsgestaltung!, 2. Geltung der amerikanischen „four corner rule“ – der Inhalt des Satzungsurkunde ist maßgeblich, externe abweichende damalige Vorstellungen, welche durch Zeugeneinvernahme ermittelt werden können, sind nicht heran zu ziehen.
Der betroffene Gesellschafter wurde „Opfer“ der Zwangseinziehung seines GmbH-Anteils. Das OLG hatte sich mit der Frage, inwieweit die zwischenzeitlich geänderte Gesellschafterliste zu korrigieren sei, im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu befassen. Der Investor ging vom Vorliegen eines so genannten „Bad Leaver Events“ aus und triggerte damit Kündigung und Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund. Nachfolgend speicherte der Abberufene zahlreiche Dokumente auf Laptop und Speichermedium. Dies machte der Investor zum Vorwurf und zog nun auch die GmbH-Anteile des Abberufenen ein.
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Die GmbH und der Geschäftsführer einigten sich im Anstellungsvertrag auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegen Karenzzahlung (50 % des letzten Verdienstes). Der ausgeschiedene Geschäftsführer klagte die Karenzentschädigung von 353.000 EUR ein. Das Wettbewerbsverbot war zeitlich (3 Jahre), räumlich und sachlich zu weit gefasst, das OLGhielt dieses damit wegen Sittenwidrigkeit für unwirksam. Auch der Umstand, dass im Gegenzug eine Karenzentschädigung für den GF vereinbart worden sei, führe nicht zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots. Ein vertraglicher Anspruch auf Karenzentschädigung könnte deshalb – spiegelbildlich – auch nicht entstehen.Das OLG sieht jedoch einen Schadenersatzanspruch des Klägers
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Der vormalige Minderheitsgesellschafter von 49 % W. zog einen Anteil eines der Mitgesellschafterwirksam ein, die in einer späterer Gesellschafterversammlung vorgenommene Beschlussfassungfocht ein Mitgesellschafter (ein Teil seiner Anteile war wirksam eingezogen) an, weil er ausweislich der beim Handelsregisterhinterlegten Gesellschafterliste der GmbH noch als Mehrheitsgesellschaftergeführt sei, eine geänderte Liste war bei Beschlussfassung noch nicht zum HR eingereicht.
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Der Kläger griff die Ordnungsgemäßheit der Ankündigung ergänzender Tagesordnungspunkte zur Gesellschafterversammlung vom 29.07.2017 an. Die ergänzenden Punkte waren erst am 25.07.versandt worden, fraglich war, ob die Mindestfrist von 3 Tagen gem. § 51 Abs. 4 GmbHG eingehalten war. Das OLG betont den Wortlaut der Norm, wonach die Ankündigung drei Tage „vor“ der Versammlung zu erfolgen haben, mithin der 29.07. also selbst nicht mitzählte.
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Die Muttergesellschaft der später leistungsunfähigen, verpflichteten Gesellschaft hatte gegenüber der Gläubigerin eine sogenannte harte Patronatserklärung des Wortlautes: „Wir verpflichten uns hiermit, die notwendigen finanziellen Mittel an unsere Tochtergesellschaft zur Verfügung zu stellen, um den vertraglichen Verpflichtungen dieser Gesellschaft ihnen gegenüber nachzukommen“ abgegeben. Nach Insolvenz wendete sich sie Klägerin an die Muttergesellschaft, nachdem zwar die insolvente Gesellschaft zunächst geleistet hatte der Insolvenzverwalter jedoch von der Gläubigerin zurückforderte.
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Das OLG sieht die Koppelung der sofortigen Beendigung des Anstellungsvertrages infolge Abberufung als Geschäftsführer, wie sie häufig in Geschäftsführer-Anstellungsverträgen zu finden ist, als unwirksam an. Es verweist auf die Regelungen zu AGB und verneint die geltungserhaltende Reduktion, wonach dann die Abberufung zur Beendigung der Anstellung mit Mindestkündigungsfrist führe. Dem Geschäftsführer wurde zwar im Kontext der Abberufung auch eine außerordentliche Kündigung überreicht.
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