News Gesellschaftsrecht

BGH, 09.01.2024: Abberufung Geschäftsführer GmbH, Rechtsschein des Handelsregister nach § 15 HGB

Die GmbH hielt einen wesentlichen Vermögensgegenstand, ein Grundstück. 2017 erklärte der Geschäftsführer für die GmbH in einem „letter of guarantee“, die GmbH werde keine Verfügung hierrüber ohne Zustimmung der Mehrheitsgesellschafterin (16.250 EUR) vornehmen. Er wurde mit Stimmen der Mehrheitseignerin in 2018 abberufen, jene betrieb auch die Einziehung des Minderheitsgeschäftsanteils von 8.750 EUR. Nachfolgend verkaufte die GmbH, vertreten durch den abberufenen Geschäftsführer, das Grundstück, die Mehrheitseignerin focht an und verlange Zustimmung zur Löschung der eingetragenen Auflassungsvormerkungen. Das OLG hielt die GmbH für wirksam vertreten beim Grundstücksverkauf, weil die Abberufung des Geschäftsführers nichtig gewesen sei. Dies weil die Mehrheitseignerin kein Selbsthilferecht zur Einberufung der Versammlung nach § 50 III GmbHG gehabt habe. Der BGH sah dies anders. Denn der Geschäftsführer hatte auf Verlangen zunächst eine Versammlung einberufen, allerdings ohne ordnungsgemäße Unterschrift und damit nicht dem Schriftformerfordernis entsprechend. Die Mehrheitseignerin musste hier kein zweites Einberufungsverlangen an den Nochgeschäftsführer richten – das Selbsthilferecht steht ihr bereits nach unwirksamer Ersteinladung zu. Damit scheitert die  Abberufung jedenfalls nicht an der mangelnden Einladung, wie das OLG annahm. Der BGH geht jedoch davon aus, dass die GmbH die Verkaufserklärung des (abberufenen) Geschäftsführers nach § 15 HGB (Publizität des Handelsregisters) gegen sich gelten lassen muss.

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BGH 06.12.2022: Rückgängigmachung eines sittenwidrig erwirkten Gesellschafterbeschlusses

Im Zusammenhang mit der Beendigung eines Treuhandverhältnisses bewirkte ein Geschäftsführer die Änderung der Gesellschafterliste zu Lasten der Klägerin, indem deren GmbH-Anteil von 20.000 EUR nicht mehrihr zugeordnet, sondern beide Anteile (20k und 5k) als von der Beklagten gehalten ausgewiesen wurde. Die Klägerin erwirkte per einstweiliger Verfügung einen Widerspruch zur Gesellschafterliste. Die Beklagte hielt trotzdem eine Gesellschafterversammlung ohne Ladung der Klägerin ab und beschloss die Änderung der Satzung wonach künftig für die Beschlussfähigkeit  und Beschlussfassung je 85 % erforderlich seien. Die Zielrichtung war offenkundig: die Klägerin solle selbst bei „Rückerlangung“ ihres 20.000 EUR Anteils (80 % der Anteile)  nicht mehr ohne zwingende Mitwirkung der Beklagten entscheiden können. Diese Änderung der Satzung wurde im Nov. 2011 in das Handelsregister eingetragen. Die Klägerin erhob erst Ende 2016Beschlussmängelklage – erfolglos. Nach anderweitiger rechtskräftiger Feststellung in 2016, dass die Klägerin materiell nach wie vor Inhaberin des Anteils von 20.000 EUR, erhob die Klägerin im gegenständlichen Verfahren Klage auf Rückgängigmachung der durch die Beklagte allein durchgeführten Satzungsänderung von 2011

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BFH v. 14.03.2022 – Auslegung Abfindungsklauseln GmbH - Versteuerung

Der Kläger war („hälftiger“) Erbe eines GmbH-Anteils nach seiner Mutter. Die Satzung sah die Möglichkeit der Gesellschaft zum Erwerb derartiger Anteile gegen Abfindung „nach dem realen Wert bewertet nach den steuerlichen Bewertungsrichtlinien der jeweiligen Fassung (Stuttgarter Verfahren) vor.“ Die GmbH erwarb den Anteil unter Bewertung nach Stuttgarter Verfahren für 523.000 EUR, das Finanzamt legte einen Anteilswert von 703.900 EUR  zu Grunde und bemaß hieran die Erbschaftssteuer. Der Kläger meinte maßgeblich, zur Auslegung der Satzungsbestimmung zur Abfindung hätten die Altgesellschafter als Zeugen gehört werden müssen, was mit der Regelung damals 1989 eigentlich gewollt war. Dem widersprach auch der BFH: die Satzung ist als korporative Regelung aus sich heraus auszulegen. Gerade die Bezugnahme auf die jeweiligen Bewertungsrichtlinien zeige eine dynamische Bezugnahme auf den jeweiligen Gesetzesstand des Bewertungsgesetzes. Die Erwähnung des Stuttgarter Verfahrens stelle nur eine Bezugnahme auf die zum Zeitpunkt der Abfassung der Satzung geltenden Bewertungsmaßstäbe dar. Aufgrund dieser Bezugnahme unterscheiden sich der nach § 12 ErbStG unter Anwendung des BewG zu ermittelnde gemeine Wert und der aus der Satzung resultierende Abfindungsbetrag nicht, eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die ErbSt. kam nicht in Betracht.

Zwei Dinge sind instruktiv: 1. Augen auf bei der Satzungsgestaltung!, 2. Geltung der amerikanischen „four corner rule“ – der Inhalt des Satzungsurkunde ist maßgeblich, externe abweichende damalige Vorstellungen, welche durch Zeugeneinvernahme ermittelt werden können, sind nicht heran zu ziehen.

OLG München 18.05.2021: einstweilige Verfügung gg Zwangseinziehung GmbH-Anteil – Start Up

Der betroffene Gesellschafter wurde „Opfer“ der Zwangseinziehung seines GmbH-Anteils. Das OLG hatte sich mit der Frage, inwieweit die zwischenzeitlich geänderte Gesellschafterliste zu korrigieren sei, im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu befassen. Der Investor ging vom Vorliegen eines so genannten „Bad Leaver Events“ aus und triggerte damit Kündigung und Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund. Nachfolgend speicherte der Abberufene zahlreiche Dokumente auf Laptop und Speichermedium. Dies machte der Investor zum Vorwurf und zog nun auch die GmbH-Anteile des Abberufenen ein.

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OLG Brandenburg, 15.12.2020: unwirksames nachlaufendes Wettbewerbsverbot bei Geschäftsführer – Karenzentschädigung?

Die GmbH und der Geschäftsführer einigten sich im Anstellungsvertrag auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegen Karenzzahlung (50 % des letzten Verdienstes). Der ausgeschiedene Geschäftsführer klagte die Karenzentschädigung von 353.000 EUR ein. Das Wettbewerbsverbot war zeitlich (3 Jahre), räumlich und sachlich zu weit gefasst, das OLGhielt dieses damit wegen Sittenwidrigkeit für unwirksam. Auch der Umstand, dass im Gegenzug eine Karenzentschädigung für den GF vereinbart worden sei, führe nicht zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots. Ein vertraglicher Anspruch auf Karenzentschädigung könnte deshalb – spiegelbildlich – auch nicht entstehen.Das OLG sieht jedoch einen Schadenersatzanspruch des Klägers

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20.11.2018, BGH: Gesellschafterliste und Einziehung – Stimmrechte

Der vormalige Minderheitsgesellschafter von 49 % W. zog einen Anteil eines der Mitgesellschafterwirksam ein, die in einer späterer Gesellschafterversammlung vorgenommene Beschlussfassungfocht ein Mitgesellschafter (ein Teil seiner Anteile war wirksam eingezogen) an, weil er ausweislich der beim Handelsregisterhinterlegten Gesellschafterliste der GmbH noch als Mehrheitsgesellschaftergeführt sei, eine geänderte Liste war bei Beschlussfassung noch nicht zum HR eingereicht.

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OLG Thüringen 15.06.2018: Ankündigungsfrist Tagesordnung § 51 IV GmbHG

Der Kläger griff die Ordnungsgemäßheit der Ankündigung ergänzender Tagesordnungspunkte zur Gesellschafterversammlung vom 29.07.2017 an. Die ergänzenden Punkte waren erst am 25.07.versandt worden, fraglich war, ob die Mindestfrist von 3 Tagen gem. § 51 Abs. 4 GmbHG eingehalten war. Das OLG betont den Wortlaut der Norm, wonach die Ankündigung drei Tage „vor“ der Versammlung zu erfolgen haben, mithin der 29.07. also selbst nicht mitzählte

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BGH 10.01.2017: Haftung aus Patronatserklärung

Die Muttergesellschaft der später leistungsunfähigen, verpflichteten Gesellschaft hatte gegenüber der Gläubigerin eine sogenannte harte Patronatserklärung des Wortlautes: „Wir verpflichten uns hiermit, die notwendigen finanziellen Mittel an unsere Tochtergesellschaft zur Verfügung zu stellen, um den vertraglichen Verpflichtungen dieser Gesellschaft ihnen gegenüber nachzukommen“ abgegeben. Nach Insolvenz wendete sich sie Klägerin an die Muttergesellschaft, nachdem zwar die insolvente Gesellschaft zunächst geleistet hatte der Insolvenzverwalter jedoch von der Gläubigerin zurückforderte.

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OLG Karlsruhe 25.10.2016: Abberufung-Kündigung Anstellungsvertrag GF

Das OLG sieht die Koppelung der sofortigen Beendigung des Anstellungsvertrages infolge Abberufung als Geschäftsführer, wie sie häufig in Geschäftsführer-Anstellungsverträgen zu finden ist, als unwirksam an. Es verweist auf die Regelungen zu AGB und verneint die geltungserhaltende Reduktion, wonach dann die Abberufung zur Beendigung der Anstellung mit Mindestkündigungsfrist führe. Dem Geschäftsführer wurde zwar im Kontext der Abberufung auch eine außerordentliche Kündigung überreicht.

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OLG Brandenburg, 02.01.2024: Bestellung Geschäftsführer - unbekannte Erben

Der Anteilseigner und Alleingeschäftsführer einer 2-Personen-GmbH mit 12.750 EUR des Kapitals verstarb, die verbleibende Gesellschafterin mit einem Anteil von 12.250 EUR berief eine Gesellschafterversammlung ein, ohne die – ihr unbekannten - Erben zu laden und berief sich zur Geschäftsführerin. Sie begehrte ihre Eintragung und Löschung des vormaligen Geschäftsführers zum Handelsregister, dieses verweigerte die Eintragung. Das Handelsregister  hatte angeregt, eine Nachlasspflegschaft zu bewirken und den Pfleger zur Gesellschafterversammlung zu laden. Die Antragstellerin berief sich darauf, dass die Stimmrechte wegen Todes ruhen. Sie berief sich darauf, dass sie ohnehin ein Übernahmerecht hätte von den Erben. Das OLG hielt die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung für nichtig aufgrund Einberufungsmangel. Das Recht zur Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen ist auch bei Ruhen der Gesellschafterrechte generell nicht entziehbar, nicht zuletzt, weil die Einberufung und Beschlussfassung über sämtliche Angelegenheiten zulässig wäre, ohne dass die Erben Kenntnis von den Beschlussfassungen erlangen.

BFH 28.09. 2022: Gewinnausschüttung auf Basis Satzungsdurchbrechung

Die streitbefangene GmbH schüttete über Jahre auf Grundlage eines jeweiligen Gesellschafterbeschlusses jeweils nur an einen der Gesellschafter Vorabgewinne aus. Die Satzung sah eine derartige disquotale Ausschüttung nicht vor, sie enthielt vielmehr gar keine Regelungen. Das Finanzamt besteuerte Entnahmen auch bei dem Gesellschafter, welcher gar keine Ausschüttungen erhielt. Dies mit der Maßgabe, die Gewinnverwendungsbeschlüsse seien zivilrechtlich unwirksam. Der BFH differenzierte zwischen satzungsdurchbrechenden Beschlüssen mit Dauerwirkung (regelmäßig nichtig) und nur punktuellen satzungsdurchbrechenden

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OLG Brandenburg 23.02.2022: Einreichung Gesellschafterliste

Die beklagte GmbH war zur Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste verurteilt worden. Der Gesellschafter versuchte dies zu vollstrecken durch Ermächtigung seitens des Gerichts nach § 887 ZPO (Selbstvornahme). Dem widersprach das OLG. Die Listeneinreichung sei keine Willenserklärung, deren Abgabe mit Rechtkraft des Urteils nach § 894 ZPO fingiert werde. Denn die Listeneinreichung hänge nicht von dem Entschluss ab, eine Rechtsfolge zu bewirken, sondern vielmehr enthalte die Erklärung einen formalisierten Bericht über die Veränderung in der Person der Gesellschafter

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BGH v. 26.01.2021: Anfechtung GmbH-Beschlüsse, Einziehung, Gesellschafterliste, Abberufung Geschäftsführer, Kündigung

Die Entscheidung befasst sich mit der Wirksamkeit von Beschlussfassung im klassischen Streit-Triangel: Der Kläger wehrte sich mit Anfechtung gegen seine Abberufung als Geschäftsführer, die Einziehung seiner Anteile und die Kündigung des GF-Dienstvertrags u.a. vom 10.10.2014. Die beiden „verbliebenen Gesellschafter“ und Mitgeschäftsführer änderten zeitnah nach Beschlussfassung die Gesellschafterliste durch „Austragung“ des Klägers. Sie bestätigten in späterer Gesellschafterversammlungen u.a. vom 14.03.2016 die durch den Kläger angegriffenen Beschlüsse zur noch einmal. Auch hiergegen wandte sich der Kläger.

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KG: 20.08.2019: Gesellschaftsliste aus 2004 – Satzungsänderung 2016 unwirksam

Die GmbH wies in ihrer Gesellschaftserliste von Gründung an zwei Gesellschafter aus. Gfter 2) übertrug bereits Ende 2004 auf Gfter 3). Diese Änderung fand keinen Eingang in die Gesellschafterliste. In 2016 fassten die materiell rechtlichen Gesellschafter Gfter 1) und Gter 3) einen Beschluss zur Satzungsänderung. Das AG verweigerte die Eintragung, weil Gfter 2) als berechtigter der Liste ausgewiesen sie und nicht mitgewirkt habe und hielt den Beschluss für unwirksam.

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06.11.2018, BGH: Haftung bei Ressortaufteilung zwischen GmbH-GF

Der Geschäftsführer, zuständig für den künstlerischen Ressortbereich der GmbH, wird in Anspruch genommen für eine Überschuldung der Gesellschaft. Er wendet die Ressortaufteilung ein und verweist wegen der Haftung auf den kaufmännischen Geschäftsführer, das OLG folgte dem. Nicht so der BGH: Die Insolvenzantragspflicht nach § 64 GmbHG unterliege, wie zahlreiche weitere Pflichten, der Gesamtverantwortung der Geschäftsführer. Der GF müsse zu seiner Entlastung erläutern, was ihn gehindert habe, die Verletzungshandlung zu erkennen, hier die bestehende Insolvenzreife. Denn er müsse für eine Organisation sorgen, die ihm die erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche Situation jederzeit laufend ermöglicht.

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BFH 06.12.2017: Veräußerungserlös beim Erwerb eigener Anteile

Die GmbH gliederte freie Gewinnrücklagen in eine zweckgebundene Rücklage zum Erwerb eigener Anteile um (96 TEUR). Nachfolgend veräußerte der Alleingesellschafter der GmbH u.a. 50 % seiner Anteile an die GmbH selbst zum Erwerb als eigene Anteile zum Preis von 96 TEUR mit allen Gewinnbezugsrechten für nicht ausgeschüttete Gewinne. Unter Abzug der ursprünglichen Anschaffungskosten (12,5 TEUR – hälftiges Stammkapital) ermittelte das Finanzamt hierauf einen Veräußerungserlös von ca. 84 TEUR.

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LSG Nds./ Bremen 16.11.2016: Versicherungspflicht Gesellschafter-Geschäftsführer

Die Entscheidungen der Landessozialgerichte unter Annahme einer Versicherungspflicht mehren sich, auch für das hier zitierte Urteil ist die Revision bei BSG anhängig. Der mit 40 % Kapitalanteil an der Gesellschaft beteiligte Geschäftsführerbefreit von den Beschränkungen des § 181 BGB,wurde durch das LSG als abhängig Beschäftigter, also Versicherungspflichtiger betrachtet.

Dies vor allem, weil die Satzung der GmbH einen weiten Zustimmungskatalog der Gesellschafterversammlung mit jeweils einfacher Mehrheit vorsah, welche der Kläger allein nicht erreichen konnte.

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OLG Thüringen 24.08.2016: einstweilige Verfügung gegen Einziehungsbeschluss

Der klagende GmbH-Gesellschafter wurde mit Einziehungsbeschluss ausgeschlossen. Dies hatte nach der Satzung sofortige Wirkung. Er versuchte mit einstweiliger Verfügung die Behandlung als „Nochgesellschafter“ zu erwirken. Das OLG geht zwar davon aus, dass kein die Einbeziehung rechtfertigender Ausschlussgrund vorliege. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Eintragung des Klägers als Gesellschafter zur Gesellschafterliste, komme jedoch nicht in Betracht.

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Hinweis: nach 3-zügigem Instanzenzug BGH hat unsere Kanzlei auch das Folgeverfahren betreut und erfolgreich abgeschlossen: Thüringer OLG 26.04.2023, Zwangseinziehung des 49 % - GmbH-Anteils in 2-Personen-GmbH wirksam

Die Gesellschafterversammlung beschloss im Juli 2020 die Zwangseinziehung des GmbH-Anteils des Minderheitsgesellschafters (49%) mit den Stimmen des zweiten Gesellschafters (51%). Der Betroffene klagte, das Landgericht erklärte die Zwangseinziehung des Anteils für nichtig. Gegen das Ausgangsurteil legten beide Parteien Berufung ein, auch wegen zahlreicher anderer angegriffener Gesellschafterbeschlüsse. Die Beklagte wandte sich nur gegen die Nichtigerklärung der Zwangseinziehung.

Die Urteilsformel des OLG ist schlicht, neben wenigen stattgebenden Feststellungen lautet die wesentliche Urteilsformel: im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Hierunter versteckt sich die Aufhebung der Nichtigerklärung der Zwangseinziehung und damit die Feststellung der Wirksamkeit der Einziehung. Der von der Einziehung betroffen 49 % Gesellschafter hatte gegen den Mehrheitsgesellschafter und Alleingeschäftsführer zahlreiche, unbegründete Strafanzeigen erstattet, was zu langjährigen, letztlich  ergebnislosen, Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten führte. Das OLG stufte diese Vorwürfe als massive Treupflichtverletzung ein.

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12.09.2022 - OLG Celle – Beschwerde gegen Änderung Gesellschafterliste

Nachstreitiger Abberufung des Geschäftsführers und Streit über die Wirksamkeit der Einziehung eines Anteils reichte die GmbH eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister ein, der Betroffene legte gegen die Ankündigung des Handelsregisters, die Liste aufnehmen zu wollen, Beschwerde ein. Das HR hatte die Eintragung des GF-Wechsels ausgesetzt und dem Betroffenen eine Frist gesetzt, eine einstweilige Verfügung zur Nichtaufnahme der geänderten Liste zu erwirken. Gegen diese Aufforderung wendete er sich mit seiner Beschwerde an das HR mit dem Ziel, die Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste zu unterlassen. Das OLG bescheinigte dem Antragsteller, den falschen Weg gewählt zu haben, die Aufforderung des HR sei schon keine beschwerdefähige Entscheidung. Lediglich die Ablehnung eines Eintragungsantrags sei beschwerdefähig, nicht aber die Aufnahme der Liste als solche. Die Beschwerde wurde zurück gewiesen. Richtiger Rechtbehelf wäre die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gegenüber der GmbH selbst gewesen, um die Aufnahme der Liste (einstweilige) zu stoppen. Die ggf. fehlerhafte Liste entfaltete mit Aufnahme zunächst Wirkung.

BFH 28.09.2021: abweichende Gewinnbehandlung beim Mehrheitsgesellschafter

Die Gesellschafterversammlung der betroffenen GmbH entschied einen Teil der Gewinne an die Gesellschafter auszuschütten, an den Mehrheitsgesellschafter jedoch nicht. Anstelle dessen wurde zu Gunsten des Mehrheitsgesellschafters eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage gebildet. Das Finanzamt behandelte dies als Gewinnausschüttung nach § 20 EStG an den Mehrheitsgesellschafter (Einkünfte aus Kapitalvermögen). Dem widersprach der BFH.

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LG Stuttgart 25.01.2021: GmbH-Beschluss Umlaufverfahren § 2 COVMG

Die GmbH lud zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren per Email, diese war der Satzung vorgesehen, „wenn keiner der Gesellschafter der Art der Beschlussfassung widerspricht“. Gegenstand der geplanten Beschlussfassung war auch die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer. Der Versammlungsleiter  stellte nach Ablauf der Beschlussfassungsfrist das Ergebnis fest mit „Abberufung des Geschäftsführers erfolgt“. Hiergegen ging der Kläger vor und erwirkte eine einsteilige Verfügung auf einstweilige Belassung seiner Geschäftsführerbefugnisse. Das LG gewährte die Verfügung, die GmbH versuchte diese im Widerspruchsverfahren erfolglos zu ändern. Die GmbH argumentierte, die Vorschriften zur erleichterten Durchführung von Beschlussfassungen im Umlaufverfahren nach § 2 COVMG seien anzuwenden,

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19.12.2018 Brandenburgisches OLG: Zwei-Personen-GmbH, einstweil. Verfügung Unterlassung Geschäftsführeramt

Die Gesellschafter waren zu je 50 % beteiligt, einer der beiden zum Geschäftsführer berufen. Das Verhältnis war angespannt. Der Verfügungskläger berief den Geschäftsführer mit seinen Stimmen vom Amt ab, der Beschluss wurde gerichtlich durch den Abberufenen angefochten. Der Kläger verfolgte die zeitweise Sicherung der Abberufung durch einstweiliges Verfügungsverfahren, gerichtet auf Untersagung Fortsetzung der Ausübung des Geschäftsführeramts. Das OLG gab dem nicht statt mangels wirksamen Abberufungsbeschlusses.

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24.08.2018, OLG Köln: Zustandsbegründende Durchbrechung GmbH-Satzung

Satzungsänderungen bedürfen der notariellen Form und nach § 54 GmbHG der Eintragung unter Nachweis der Änderungen des Satzungswortlauts. Die GmbH-Satzung enthielt eine Regelung zur Kündigung mit einer Frist von einem Jahr. Die Gesellschafter beurkundeten notariell einen Beschluss, dass „allen aktuellen Gesellschaftern abweichend von der Satzung ein sechsmonatiges Kündigungsrecht zum Halbjahr zustehen solle. Dieser Beschluss wurde als „satzungsdurchbrechend“ zum Handelsregister angemeldet, die Eintragung durch dieses jedoch abgelehnt.

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BGH 04.04.2017, II ZR 77/16: Abberufung Geschäftsführer in Zwei-Personen-GmbH

HINWEIS: Unsere Kanzlei hat die Beklagte über alle drei Instanzen erfolgreich in dieser Sache betreut.

Der BGH gibt mit diesem Urteil richtungsweisend die Maßstäbe vor für die gerichtliche Überprüfung von Gesellschafterbeschlüssen zur Abberufung aus wichtigem Grund und der Frage des Stimmverbots des Betroffenen in der Zwei-Personen-GmbH.  Die Vorinstanz (OLG Jena) hatte sehr dezidiert den Meinungsstand der letzten 30 Jahre unter Listung der wesentlichen existierenden Urteile für und wider des Stimmverbots aufgeführt. Hierauf kam es letztlich nach souveräner Beurteilung durch den BGH nicht an. Maßgeblich ist die Letztentscheidungsbefugnis der Gerichte zur retrospektiven Beurteilung, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung bei Beschlussfassung tatsächlich vorlag oder nicht

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BGH 08.11.2016: keine Einberufungsbefugnis des abberufenen GmbH-GF

Der betroffene Geschäftsführer war als Geschäftsführer abberufen, aber noch im Handelsregister eingetragen. Er berief nach Abberufung eine Gesellschafterversammlung ein.  Die Beschlussfassung dieser Versammlung focht der klagende Gesellschafter an. Der BGH stimmte dem bei. Da zwischenzeitlich im Instanzengang die Abberufung rechtskräftig bestätigt sei, bestand keine Einberufungsbefugnis mehr. Die Rechtsnorm des § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG könne nicht analog angewendet werden. Hiernach ist der eingetragene Vorstand der AG stets zur Einberufung der aktienrechtlichen Hauptversammlung berufen.

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