News Erbrecht

BFH v. 14.03.2022 – Auslegung Abfindungsklauseln GmbH - Versteuerung

Der Kläger war („hälftiger“) Erbe eines GmbH-Anteils nach seiner Mutter. Die Satzung sah die Möglichkeit der Gesellschaft zum Erwerb derartiger Anteile gegen Abfindung „nach dem realen Wert bewertet nach den steuerlichen Bewertungsrichtlinien der jeweiligen Fassung (Stuttgarter Verfahren) vor.“ Die GmbH erwarb den Anteil unter Bewertung nach Stuttgarter Verfahren für 523.000 EUR, das Finanzamt legte einen Anteilswert von 703.900 EUR  zu Grunde und bemaß hieran die Erbschaftssteuer. Der Kläger meinte maßgeblich, zur Auslegung der Satzungsbestimmung zur Abfindung hätten die Altgesellschafter als Zeugen gehört werden müssen, was mit der Regelung damals 1989 eigentlich gewollt war. Dem widersprach auch der BFH: die Satzung ist als korporative Regelung aus sich heraus auszulegen. Gerade die Bezugnahme auf die jeweiligen Bewertungsrichtlinien zeige eine dynamische Bezugnahme auf den jeweiligen Gesetzesstand des Bewertungsgesetzes. Die Erwähnung des Stuttgarter Verfahrens stelle nur eine Bezugnahme auf die zum Zeitpunkt der Abfassung der Satzung geltenden Bewertungsmaßstäbe dar. Aufgrund dieser Bezugnahme unterscheiden sich der nach § 12 ErbStG unter Anwendung des BewG zu ermittelnde gemeine Wert und der aus der Satzung resultierende Abfindungsbetrag nicht, eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die ErbSt. kam nicht in Betracht.

Zwei Dinge sind instruktiv: 1. Augen auf bei der Satzungsgestaltung!, 2. Geltung der amerikanischen „four corner rule“ – der Inhalt des Satzungsurkunde ist maßgeblich, externe abweichende damalige Vorstellungen, welche durch Zeugeneinvernahme ermittelt werden können, sind nicht heran zu ziehen.

BFH 19.11.2019: Feststellung der Vatereigenschaft nach Versterben – Pflichtteilsergänzung

Der tatsächliche leibliche Vater des Klägers (= zweiter Ehemann der Mutter) verstarb 2007. Er hatte seinen beiden weiteren Kindern (mit der Mutter) zu seinen LebzeitenGrundstücke vermacht. Der Kläger erwirkte die Vaterschaftsfeststellung erst 2015 (an die Stelle der bisherigen Annahme der Vaterstellung „gehörnte“, erste Ehemann der Mutter trat damit der biologische wirkliche Vater, der spätere zweite Ehemann der Mutter). Auf Grundlage dieser Erkenntnis verlangte der Kläger Pflichtteilsergänzung von seinen Schwestern. Der BFH hielt

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BGH 30.01.2018: Widerruf früherer Verfügungen durch Testament

Häufig ist fraglich, welche Verfügung gilt, wenn durch den Erblasser über die Jahre mehrere Testamente/Erbverträge etc. aufgesetzt wurden und kein ausdrücklicher Widerruf der früheren Verfügungen enthalten ist. Im aktuellen Urteil wandten sich die Erben, eingesetzt durch Testament 2007, gegen einen, bereits 1976 eingesetzten Depotverwahrer und verlangten Herausgabe des Aktiendepots des Erblassers. Der BGH hatte zu entscheiden, ob das aus 1976 stammende Schenkungsangebot an den Verwahrer (zeitlich auf den Todesfall bedingt) durch das Testament aus 2007 widerrufen wurde und bejahte dies.

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BGH, 16.03.2017: Kein Schiedsgericht für Pflichtteil

Erbrechtliche Streitigkeiten können per Testament nur eingeschränkt auf Schiedsgerichte übertragen werden. Eine testamentarische Entziehung oder Einschränkung des Pflichtteilsrechts ist nur unter strengen gesetzlichen Ausnahmen (z.B. Straftaten (u.a. Untreue) zulasten des Erblassers, ehrloser Lebenswandel) möglich. Der BGH nimmt nunmehr auch dann eine unzulässige Einschränkung des Pflichtteilsrechts an, wenn der Erblasser in seinem Testament durch einseitige Anordnung bestimmt, dass für Streitigkeiten über den Pflichtteil ein Schiedsgericht zuständig sein soll.

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LG Detmold 14.01.2015: Vorsorgevollmacht für Bankgeschäfte

Dem Bevollmächtigten wurde im Jahr 2002 wirksam eine Vorsorgevollmacht erteilt, die diesen berechtigte, die Vollmachtgeberin in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies rechtlich möglich ist, zu vertreten. Im Jahr 2013 wollte der Bevollmächtigte dann über  ein Sparkonto der Vollmachtgeberin bei der beklagten Bank verfügen. Dies lehnt die beklagte Bank, trotz übereinstimmender Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht mit hinterlegten Vergleichsunterschriften, ab. Dies begründete die beklagte Bank damit, dass der Bevollmächtigte keine Bestellungsurkunde und keinen Betreuerausweis vorgelegt habe. Eine gesonderte Bankvollmacht wurde nicht erteilt.

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BGH 10.11.2021: Erbeinsetzung im privaten Testament

Die Beteiligten errichteten ein gemeinschaftliches Testament. Sie setzten unter anderem für ein in Italien befindlich ist Ferienhaus als Nacherben „fünf befreundete Familien ein wie im angehängten PC Ausdruck ersichtlich“ ein. Der PC Ausdruck war persönlich unterschrieben. Nach dem Tod der Ehefrau errichtete der Überlebende ein neues Testament und setzte eine andere Beteiligte als Alleinerbin ein. Die in der maschinenschriftlichen Anlage Benannten beantragten die Erteilung eines Erbscheins als Beteiligte der Erbengemeinschaft am italienischen Ferienhaus. Dem widersprach letztlich

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BGH 10.07.1019. Rechtswahl Deutsches Erbrecht – Erbvertrag 1998, abweichendes Testament 2016

Die im Jahre 2017 verstorbene italienische Erblasserin hatte in 1998 mit Erbvertrag ihren damaligen mit ihr zusammen wohnenden deutschenLebensgefährten zum Erben bestimmt, der Vertrag sollte deutschem Recht unterliegen. 2016 änderte sie diese Bestimmung durch Testament und setze ihre Enkel zum Erben ein unter Umgehung der Alleinerbenstellung des, dato  ehemaligen, Lebensgefährten nach Erbvertrag.  Die nunmehr Eingesetzten hielten den Erbvertrag für unwirksam,

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OLG Hamm  vom 12.09.2017: Rückforderung verschenkten Erbes

Zwischen Vater und Mutter bestand ein gemeinschaftliches Testament, der Sohn sollte als Schlusserbe alle Vermögenswerte erben. Nach Ableben der Mutter lebte der Vater mit einer neuen Partnerin zusammen. Der Frau wurde ein lebenslanges Wohnrecht an einer Wohnung des Sohnes eingetragen, dass als Ausgleich für etwaige Pflegeleistungen dienen sollte. In den Folgejahren übertrug der Vater seiner neuen Partnerin weitere erhebliche Vermögenswerte (u.a. Fondsbeteiligungen) im Wert von ca. 220.000 EUR, welche auch Dividenden realisierten. Auch erhebliche Barabhebungen wurden von der Partnerin vorgenommen. Nach Ableben des Vaters klagte der Sohn die Vermögenswerte von der Beschenkten ein.

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VG Oldenburg 10.06.2015: Haftung für Bestattungskosten von Geschwistern

Ein Bruder kann vom Staat herangezogen werden die Kosten für die Bestattung seiner Schwester zu tragen.  Der Kläger in dem Urteil zugrundeliegenden Verfahren wendet sich gegen die Heranziehung zu Bestattungskosten für seine verstorbene Schwester. Diese war in einer Obdachlosenunterkunft der Beklagten verstorben. Die Beklagte veranlasste anschließend die Beerdigung der Schwester und verlangte vom Kläger Ersatz dieser Kosten durch Erlass eines Kostenbescheids gem. § 8 Abs. 3 Niedersächsisches Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (NBestattG). Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung rechtlich sei die Beklagte für die Durchführung der ordnungsgemäßen Bestattung verantwortlich gewesen.

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OLG Köln 06.10.2014: eigenhändiges Testament formunwirksam durch Bezugnahme auf maschinengeschriebenes Schriftstück

Die eigenhändige Form eines Testaments wird gem. § 2247 BGB  nicht  gewahrt, wenn der Erblasser darin Bezug auf ein mit einer Schreibmaschine, Computer oder Drucker geschriebenes Schriftstück Bezug nimmt.  Im zugrundeliegenden Fall (stark vereinfacht) hat der Erblasser in einem handgeschriebenen Testament, auf den ihm von einer Notarin  zugesandten Entwurf eines öffentlichen Testaments Bezug genommen und diesen akzeptiert.  Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Erblasser nur auf eigenhändig von ihm geschriebene Schriftstücke oder auf öffentliche Testamente Bezug nehmen kann.

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BFH 05.12.2019: Schenkung durch (rechtlichen) leiblichen Vater – nicht biologischer Vater – Steuerklasse

Der leibliche, biologische, aber nicht rechtliche Vater schenke seiner „Tochter“ in 2016 30.000 EUR und übernahm die Schenkungssteuerlast. Er erklärte die Schenkung mit Steuerklasse I Eltern – auf Kinder.Hiernach wäre die Schenkung aufgrund der bestehenden Freibeträge steuerfrei. Das Finanzamt ordnete jedoch in Steuerklasse 3 ein und erhob Schenkungssteuer. Die rechtliche Vaterschaft des mit der Mutter verheirateten Mannes

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BFH 20.06.2019: Pfändung in priv. Vermögen wegen ErbSt

Die Kinder des Erblassers erbten zu je ½ Immobilienvermögen, GmbH-Anteile und Barvermögen sowie Wertpapiere. Die Erben sahen sich nicht in der Lage, die festgesetzte Erbschaftssteuer zu zahlen, das Finanzamt pfändete privates Kontoguthaben eines der Erben. Der Erbe hielt das nicht für sachgerecht und meinte, das FA habe sich vorher gem. § 20 Abs. 3 ErbStG direkt aus dem Nachlass zu befriedigen. Hiernach haftet der Nachlass bis zur Auseinandersetzung für die Steuer der am Erbfall beteiligten.

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OLG Köln vom 11.05.2017 Az. 16 U 99/16 Auskunftsanspruch unter Miterben

Ein Erbe, der zu Lebzeiten über eine Vollmacht des Erblassers verfügt ist einem Miterben nicht zur Auskunft verpflichtet. Die Erblasserin hatte ihrem Sohn zu Lebzeiten Konto- und Bankschließfachvollmachten erteilt. Der Sohn machte von diesen Vollmachten zu Lebzeiten seiner Mutter Gebrauch und kümmerte sich um ihre Angelegenheiten. Nach dem Ableben der gemeinsamen Mutter machte eine Schwester und Miterbin gegen ihren Bruder umfassende Auskunftsansprüche geltend.

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OLG Frankfurt 12.05.2015: Erbvertrag zugunsten der GF eines ambulanten Pflegedienstes durch die zu pflegende Person unwirksam

Die Geschäftsführerin einer ambulanten Pflegedienst GmbH wehrt sich gegen den Einzug eines Erbscheins. Die kinderlose Erblasserin (Nichte starb im September 2012) wurde von 2008 bis zu ihrem Tod von dem Pflegedienst der Geschäftsführerin betreut. Kennengelernt haben sich beide 2006 bei einem Krankenhausaufhalt der Erblasserin. Anschließend hat die Geschäftsführerin diese regelmäßig besucht, gemeinsame Ausflüge unternommen, sowie regelmäßig ein bis zweimal die Woche mit ihr zusammen Mittag gegessen. Die Geschäftsführerin schloss mit der Erblasserin im September 2012 (nach dem Tod der Nichte) beim Notar einen Erbvertrag. Darin setzte die Erblasserin die Geschäftsführerin als Alleinerbin ein und die Geschäftsführerin erklärte sogleich die Annahme des Erbes. Weitere Verfügungen wurden in dem Erbvertrag nicht getroffen. Im Jahr 2003 hatte die Erblasserin ein Testament zu Gunsten Ihrer Nichte errichtet.

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